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Warum Nachteilsausgleich so wichtig ist

Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreibstörung und Rechenstörung sind im Schulalltag enorm benachteiligt. Um sich auf Klassenarbeiten und Tests vorzubereiten, verbringen sie in der Regel wesentlich mehr Zeit mit lernen und üben als ihre Mitschüler. In den erzielten Noten zeigt sich dieser Einsatz aber oft nicht. Um Chancengleichheit bei der Leistungserbringung herzustellen und um sekundäre Lernstörungen zu vermeiden, benötigen Schüler mit einer Legasthenie und Dyskalkulie den Nachteilsausgleich. Dieser ist keine Besserstellung oder Bevorzugung, sondern ein Ausgleich von Benachteiligungen, die nicht die Inhalte, sondern die Form der abzulegenden Prüfung betreffen. Der Nachteilsausgleich soll helfen, dass das Wissen ungehindert aufgenommen und verarbeitet werden kann. Gerne beraten wir unsere Mitglieder dazu.

Der LVL legt die in der ICD-10, dem internationalen Klassifikationsschema der Weltgesundheitsorganisation (WHO), festgelegten Definition von Teilleistungsstörungen zugrunde.  Unter Bezug auf das Grundgesetz  können eine diagnostizierte Legasthenie und Dyskalkulie als Behinderung definiert werden. 

  • Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG „Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.“

Damit ergibt sich das unanfechtbare Recht auf Nachteilsausgleich. Dieser ist erforderlich um die gesellschaftliche Teilhabe  von Menschen mit Legasthenie und Dyskalkulie zu ermöglichen.